11 MSchG; vgl. auch das Urteil des Handelsgerichts Zürich HG120273-O vom 21. März 2014 E. 3.5.2.2 bzgl. des Vertriebs von Fondsanteilen ohne entsprechende Bewilligung der FINMA). Damit kann die Frage, ob die Erbringung von Bankdienstleistungen durch die Beklagte in der Schweiz ohne Bewilligung der FINMA rechtswidrig ist, offengelassen werden, da dies keine Auswirkungen auf den markenmässigen Gebrauch eines Zeichens hat. 26.10 Die Beklagte ist eine slowenische Bank, welche per Ende 2015 1 248 Mitarbeiter beschäftigte (KAB 12).