Für den Gebrauch der Marke reiche eine minimale Marktbearbeitung, falls es sich dabei um ein ernsthaftes und dauerhaftes Angebot handle (pag. 120). Unter Berücksichtigung der Grösse und Struktur der Unternehmung und des Umstandes, dass es sich um einen Nischenmarkt handle, seien die Zahlen doch beachtlich und gingen über eine passive Bearbeitung des Marktes hinaus (pag. 126). Als ausländische Bank, welche in der Schweiz kein Personal beschäftige, könne die Beklagte in der Schweiz bewilligungsfrei Bankdienstleistungen erbringen und bewerben (Duplik Rz.