19, pag. 96 f.). Weiter sei es falsch, die Ernsthaftigkeit des Gebrauchs an der gesamten Wohnbevölkerung der Schweiz zu messen, da von einer kleinen ausländischen Staatsbank nicht erwartet werden können, das breite Publikum in einem anderen Staat anzusprechen (Duplik Rz. 20, pag. 97). Gemessen an den slowenischen Staatsangehörigen in der Schweiz habe die Beklagte im fraglichen Zeitraum die Marke in diesem Nischenmarkt ernsthaft und rechtserhaltend gebraucht (Duplik Rz. 21; pag. 97). Für den Gebrauch der Marke reiche eine minimale Marktbearbeitung, falls es sich dabei um ein ernsthaftes und dauerhaftes Angebot handle (pag.