18, pag. 73; pag. 119; pag. 126). Die Klägerin macht weiter geltend, dass die Beklagte ohne FINMA-Bewilligung keine Bankdienstleistungen in der Schweiz erbringen oder bewerben dürfe, ohne rechtswidrig zu handeln (pag. 126). 26.8.2 Die Beklagte dagegen ist der Meinung, dass auch eine Marktbearbeitung hinsichtlich bestehender Kunden eine Marktbearbeitung darstelle (Duplik Rz. 19, pag.