10 rechtserhaltenden Gebrauch in der Schweiz genüge es nicht, dass die Beklagte Kunden, welche ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegten, weiterbetreue, ohne dass eine minmale Bearbeitung des Schweizer Marktes stattfinde (Replik Rz. 18, pag. 73; pag. 125). Ohnehin stellten die Kunden der Beklagten in der Schweiz einen viel zu kleinen Anteil am Schweizer Markt dar, um für eine 10-jährige Marke einen rechtserhaltenden Gebrauch in der Schweiz darzustellen (Replik Rz. 18, pag.