Schliesslich reicht die Beklagte 7 Schreiben/Formulare ins Recht, die mit Schweizer Banken und Kunden im Zeitraum März 2012 bis Februar 2014 ausgetauscht worden seien und auf welchen die streitgegenständliche Marke verwendet werde (Klageantwort Rz. 28, pag. 56; Klageantwortbeilage [nachfolgend: KAB] 11). 26.8 26.8.1 Die Klägerin ist der Auffassung, dass es an der notwendigen minimalen Bearbeitung des Schweizer Marktes durch die Beklagte fehle. Für einen