11 MSchG). 26.7 Zum Nachweis des rechtserhaltenden Gebrauchs macht die Beklagte geltend, sie verfüge über 102 Kreditkartenkunden in der Schweiz, welche die mit der Marke versehene Kreditkarte benutzten (Klageantwort Rz. 23, pag. 54). Weiter habe sie die Marken in der Korrespondenz mit den 124 in der Schweiz domizilierten Kontoinhabern verwendet (Klageantwort Rz. 24, pag. 54) sowie in ihrer App «I.________» (seit 2013) und in ihrem Online-Banking Angebot «J.________». Das Online-Angebot werde von rund 12% (d.h. 15) und die App von rund 9% (d.h. 10) der Schweizer Kunden benutzt (Klageantwort Rz. 26 f., pag.