, E. 5 und 7). Generell vermögen fremdsprachige Angebote und Preisangaben nur in ausländischer Währung keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz herzustellen (VOLKEN, a.a.O., N. 69 zu Art. 11 MSchG). 26.6.4 Der Gebrauch eines Kennzeichens im Internet soll nach den Empfehlungen der Versammlung der PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums) und der Generalsversammlung der WIPO (World Intellectual Property Organization) dann als Gebrauch in einem bestimmten Staat angesehen werden, wenn er dort Auswirkungen im geschäftlichen Verkehr zeitigt.