Erforderlich ist auch hier ein direkter Zusammenhang mit der Schweiz und die Eignung des Internetauftritts, eine ernsthafte Nachfrage in der Schweiz auszulösen. Dabei müssen die im Internet angebotenen Produkte entweder einigermassen regelmässig und gezielt unter der beanspruchten Marke in der Schweiz beworben oder von der Schweiz aus regelmässig bestellt werden (WANG, a.a.O., N. 52 zu Art. 11 MSchG; Entscheid der Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 24. Juni 2004, Globex/Globix, publiziert in: sic! 2004, 868 ff., E. 5 und 7)