Die blosse Präsenz im Internet genügt in der Regel nicht, um einen ernsthaften Gebrauch nachzuweisen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Internetseite tatsächlich besucht wird und Verkäufe darüber abgeschlossen werden (VOLKEN, a.a.O., N. 92 zu Art. 11; WANG, a.a.O., N. 68 zu Art. 11 MSchG). 26.6 Gebrauch im Inland 26.6.1 Nach dem Territorialitätsprinzip wirkt nur der Gebrauch in der Schweiz rechtserhaltend (Urteil des Bundesgerichts 4A_253/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). 26.6.2 Verlangt wird ein klarer Inlandbezug, welcher über zufällige Verkäufe und Streueffekte von Werbemassnahmen hinausgeht.