8 26.5 Ernsthaftigkeit des Gebrauchs 26.5.1 Nur ein ernsthafter Markengebrauch wirkt rechtserhaltend (MARBACH, a.a.O., Rz. 1335). Um ernsthaft zu sein, muss der Gebrauch von der Absicht getragen werden, jede Nachfrage zu befriedigen, ohne dass allerdings ein bestimmter Mindestumsatz erzielt werden muss. Er muss wirtschaftlich sinnvoll und nicht bloss zum Schein erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.1; 4C.159/2005 vom 19. August 2005 E. 2.2).