11 MSchG). 26.3.4 Aufgrund der Unkörperlichkeit von Dienstleistungen wird bei Dienstleistungsmarken, die auch in der Firma des Erbringers erscheinen, allgemein eine gewisse Grosszügigkeit bei der Anerkennung des rechtserhaltenden Gebrauchs befürwortet, da eine Abgrenzung des markenmässigen zum unternehmensbezogenen Gebrauch kaum möglich ist. Daher soll der Gebrauch des Zeichens auf Geschäftsbriefen, Fahrzeugen und anderen Hilfsmitteln oder als Geschäftsbezeichnung in der Regel als rechtserhaltend gelten (VOLKEN, a.a.O., N. 28 zu Art. 11 MSchG; WANG, a.a.O., N. 24 zu Art. 11 MSchG).