11 MSchG). 26.3.3 Kein markenmässiger, sondern ein unternehmensbezogener Gebrauch liegt vor, wenn die Konsumenten ein Zeichen zwar als Bezeichnung eines Unternehmens wahrnehmen, zwischen den betreffenden Waren oder Dienstleistungen und dem Unternehmen aber keinen funktionsgerechten Bezug im Sinne einer betrieblichen Herkunft herstellen (VOLKEN, a.a.O., N. 18 zu Art. 11 MSchG).