O., Rz. 1309). Auch der Gebrauch der Marke auf Hilfswaren wie Arbeitskleidern, Werkzeugen, Fahrzeugen etc., die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen stehen, kann eine rechtserhaltende Benutzungshandlung darstellen (VOLKEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 11 MSchG; WANG, a.a.O., N. 12 zu Art. 11 MSchG). Insbesondere für Dienstleistungen ist der Gebrauch der Marke im Zusammenhang mit Hilfswaren üblich und oft notwendig, um die Marke überhaupt verwenden zu können (VOLKEN, a.a.O., N. 11 und 56 zu Art. 11 MSchG; WANG, a.a.O., N. 41 zu Art. 11 MSchG).