gemäss MARBACH durch folgende vier Merkmale (MARBACH, a.a.O., Rz. 1303 f.), welche kumulativ gegeben sein müssen: – den Gebrauch als Kennzeichen von Waren oder Dienstleistungen; – den Gebrauch für ein eigenständiges Angebot im Wirtschaftsverkehr; – eine gewisse Ernsthaftigkeit des Gebrauchs; – den Gebrauch im Inland. 26.3 Markenmässiger Gebrauch als Kennzeichen 26.3.1 Rechtserhaltend ist nur ein funktionsgerechter Gebrauch der Marke als Kennzeichen von Waren oder Dienstleistungen (MARBACH, a.a.