7 26. Beweis des rechtserhaltenden Gebrauchs 26.1 Damit ist weiter zu prüfen, ob die Beklagte den Hauptbeweis (Regelbeweismass) für den rechtserhaltenden Gebrauch ihrer Marken in der Schweiz erbracht hat (Art. 12 Abs. 3 MSchG). 26.2 Der rechtserhaltende Markengebrauch charakterisiert sich gemäss MARBACH durch folgende vier Merkmale (MARBACH, a.a.O., Rz.