Damit gelangt vorliegend nicht nur die Gebrauchsrecherche, welche von einem spezialisierten Drittunternehmen durchgeführt worden ist, zum Schluss, dass kein rechtserhaltender ernsthafter Gebrauch der Marken in der Schweiz vorliegt, sondern die Klägerin hat weitere unbestrittene bzw. bewiesene Indizien vorgebracht, welche dieses Ergebnis bestätigen. Damit hat die Klägerin den Nichtgebrauch der beklagtischen Marken für den fraglichen Zeitraum in der Schweiz glaubhaft gemacht.