123 Z. 54 sowie Z. 80–83) und insofern die diesbezügliche Aussage in der Gebrauchsrecherche bestätigt. Schliesslich enthalten auch die Beilagen zu der von der Beklagten selber durchgeführten Kurzrecherche verschiedene Hinweise auf den Nichtgebrauch der strittigen Marken in der Schweiz, wie beispielsweise die Ergebnisse der Online- Suche nach Werbe- oder anderen Aktivitäten in der Schweiz (KB 15: Beilage G und H) und der Online-Auftritt der Beklagten (KB 15 S. 4).