So ist namentlich unbestritten geblieben, dass die Beklagte keine Zweigniederlassung, keine Vertretung und keine Mitarbeiter in der Schweiz hat. Weiter hat das Parteiverhör mit der Beklagten ergeben, dass die Beklagte keine Werbung für ihre Produkte in der Schweiz macht (pag. 123 Z. 54 sowie Z. 80–83) und insofern die diesbezügliche Aussage in der Gebrauchsrecherche bestätigt.