2008, S. 805 E. 14). Auch das IGE erachtet in seinen Richtlinien in Markensachen (Stand 1. Januar 2017) Benutzungsrecherchen oder Bestätigung von Dritten als geeignete Beweismittel um den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen (Teil 7: Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs, Ziff. 4.1, S. 247). 25.3.4 Ob der bestrittene Nichtgebrauch einer Marke alleine mit einer Gebrauchsrecherche glaubhaft gemacht werden kann, kann vorliegend offen bleiben, da Parteigutachten zusammen mit bewiesenen Indizien den Beweis für bestrittene Tatsachenbehauptungen allenfalls zu erbringen vermögen (BGE 141 III 433 E. 2.6).