132 III 83 E. 3.5). 25.3.2 Der Gesetzgeber hat dem Parteigutachten in der ZPO bewusst nicht die Stellung eines Beweismittels gegeben, mit der Begründung, es handle sich um Parteibehauptungen und keine eigentlichen Beweismittel (DAVID RÜETSCHI, Das Parteigutachten unter der neuen ZPO – Unter Berücksichtigung der geografischen Marke, in: Festschrift für J. David Meisser zum 65. Geburtstag, S. 13, mit Hinweisen). 25.3.3 Dagegen wird im Bereich des Markenrechts sowohl in der Lehre wie auch in der Rechtsprechung verbreitet die Auffassung vertreten, dass sich Gebrauchs-