25. Wer den Nichtgebrauch einer Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber (Art. 12 Abs. 3 MSchG). 25.1 Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs der streitgegenständlichen Marken in der Schweiz eine Gebrauchsrecherche vom 11. April 2014 von K.________ (KB 14), die Korrespondenz zwischen den Parteien zum (Nicht- )Gebrauch vom November/Dezember 2015 (KB 11–13) sowie eine von der Klägerin durchgeführte Kurzrecherche zum Gebrauch vom 30. Dezember 2015 (KB 15) eingereicht.