23.2 Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass der massgebende Zeitraum für den Gebrauch der strittigen Marken mit dem Schreiben der Klägerin vom 23. November 2015 (KB 11), in welchem diese den Nichtgebrauch der Schweizer Anteile geltend gemacht hat, endete. 24. Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs