22.1 Wird bei einer internationalen Registrierung keine vorläufige Schutzverweigerung oder Schutzgewährung nach Art. 18ter Abs. 1 GAFO (Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen; SR 0.232.112.21) im Register eingetragen und findet das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMP; SR 0.232.112.4) aufgrund von Art. 9sexies Abs. 1 Bst.