4 IV. Parteivorbringen 19. Die Klägerin macht die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Marken der Beklagten infolge Nichtgebrauchs geltend. 20. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass die Klägerin den Nichtgebrauch der Marken in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht habe und subsidiär, dass sie selbst den rechtserhaltenden Gebrauch der Marken in der Schweiz nachgewiesen habe. V. Materielles