18. Mit Schreiben vom 23. November 2015 an die Beklagte machte die Klägerin ausdrücklich den Nichtgebrauch der Schweizer Anteile der Marken Nr. ________ und Nr. ________ «E.________ (fig.)» geltend und forderte die Beklagte auf, ihre Marken zu löschen oder deren rechtserhaltenden Gebrauch aufzuzeigen (Klage Rz. 20 und 22, pag. 10; Klageantwort Rz. 12, pag. 51; KB 11). Die Beklagte bestritt im Schreiben vom 15. Dezember 2015 den Nichtgebrauch der beiden Marken in der Schweiz, ohne der Klägerin entsprechende Gebrauchsbelege zu übermitteln (Klage Rz. 23 f., pag. 10 f.; Klageantwort Rz. 19, pag. 53; KB 13).