3 11.3 Die Klägerin ist Inhaberin der jüngeren Marke «F.________ (fig.)», welche für dieselben Dienstleistungsklassen beansprucht wird (vgl. Rz. 17 unten). Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Klägerin ihre Marke nicht benutzen kann oder darf. Damit ist das Feststellungsinteresse der Klägerin an der vorliegenden Nichtigkeitsklage zu bejahen. 12. Die Klägerin hat den mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (pag. 20) einverlangten Kostenvorschuss von CHF 15 000.00 fristgerecht geleistet.