10. Gemäss Art. 90 ZPO kann eine klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Da vorliegend für beide Rechtsbegehren der Klägerin das Handelsgericht sachlich zuständig ist und beide im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind, ist die vorgenommene Klagenhäufung zulässig.