7. Hat der Beklagte weder Wohnsitz noch einen eingetragenen Vertreter in der Schweiz sind gemäss Art. 109 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz, die schweizerischen Gerichte am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig. Da das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) seinen Sitz Bern hat, ist das angerufene Gericht für beide Klagebegehren örtlich zuständig.