6. Die Schweizer Gerichte sind gemäss Art. 22 Ziff. 4 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) ausschliesslich zuständig, den Bestand der Schweizer Anteile der beiden streitgegenständlichen Marken zu beurteilen.