2. Die Klage wurde der Beklagten am 29. März 2016 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (pag. 30). 3. Am 30. Juni 2016 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist (pag. 42 und 45) ihre Klageantwort (pag. 46 ff.) ein und beantragte darin: 1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 4. Im zweiten Schriftenwechsel bestätigten beide Parteien die gestellten Rechtsbegehren (vgl. Replik vom 30. August 2016 [pag. 65 ff.] und Duplik vom 1. November 2016 [pag. 89 ff.].