1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 (pag. 1 ff.) reichte die A.________ S.A. (nachfolgend: Klägerin) beim Handelsgericht Bern eine Klage gegen die C.________ d.d. (nachfolgend: Beklagte) ein und stellte darin folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Schweizer Anteil der Internationalen Registrierung Nr. ________ „E.________ (fig.)“ nichtig ist. 2. Es sei festzustellen, dass der Schweizer Anteil der Internationalen Registrierung Nr. ________ „E.________ (fig.)“ nichtig ist. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten –