Klage vom 5. Januar 2016 Regeste Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 MSchG; rechtserhaltender Gebrauch der Marke - Erfordernis des ernsthaften Markengebrauchs im Inland (E. 26.5–26.6). - Minimale Marktbearbeitung in der Schweiz verneint bei einem Gebrauch der Marke lediglich im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu 124 in der Schweiz wohnhaften, mehrheitlich slowenischen Kunden sowie im Internet (E. 26.7–26.11). Erwägungen: I. Prozessgeschichte