1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 6‘500.00, werden dem Kläger auferlegt und mit seinem gleich hohen Gerichtskostenvorschuss verrechnet. 3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 23‘200.00 (Honorar: CHF 22‘000.00; Auslagen: CHF 1‘200.00; keine Entschädigung der MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: den Parteien (per Einschreiben). Bern, 24. Januar 2018 Im Namen des Handelsgerichts Der Vizepräsident: Oberrichter D. Bähler