Die geltend gemachten Kanzleiauslagen von CHF 1‘200.00 erscheinen angesichts des beachtlichen Umfangs der eingereichten Klageantwortbeilagen als plausibel. Erstaunlich ist hingegen der Reisezuschlag, befindet sich die Kanzlei der beklagtischen Anwälte doch lediglich wenige hundert Meter vom Handelsgericht entfernt. Der entsprechende Betrag ist zu streichen. 18.5 Nicht zu berücksichtigen ist schliesslich die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Wenn die ersatzberechtigte Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, wie dies bei der Beklagten der Fall ist (, Suche nach «CHE-________», MWST- Nr. der F.________-Gruppe _