Die Beklagte ist somit in gewichtigen Interessen betroffen, was die tiefe Positionierung des Streitwerts im Rahmentarif bis zu einem gewissen Grad aufwiegt und trotzdem eine durchschnittliche Gewichtung der Bedeutung der Streitsache rechtfertigt. Die Schwierigkeit des Prozesses ist ebenfalls als durchschnittlich zu qualifizieren. Anders als die Beklagte dies in der Kostennote ohne nähere Ausführungen behauptet, waren vorliegend, jedenfalls im gegenwärtigen Stadium des Prozesses, keine besonders komplizierten Sachverhalts- oder Rechtsfragen zu klären.