Insgesamt ist der Zeitaufwand somit als durchschnittlich zu qualifizieren. Die Bedeutung der Streitsache kann ebenfalls als durchschnittlich gewertet werden: Zwar befindet sich der Streitwert am unteren Ende des Rahmentarifs, doch stellt der Prozess die Vergütungsstruktur sämtlicher Vertragsfahrer der Beklagten in Frage und kündigte der Kläger den Gang an die Öffentlichkeit an. Die Beklagte ist somit in gewichtigen Interessen betroffen, was die tiefe Positionierung des Streitwerts im Rahmentarif bis zu einem gewissen Grad aufwiegt und trotzdem eine durchschnittliche Gewichtung der Bedeutung der Streitsache rechtfertigt.