sowie die Mehrwertsteuer zu 8% im Betrag von CHF 3‘305.10 geltend. Dieses Honorar liegt ausserhalb des Rahmens gemäss PKV und ist zu kürzen. Dabei ist einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger mit seinem Vorgehen (unbezifferte Forderungsklage; keine klare Auflistung seiner Ansprüche) die Beklagte zu einer umfassenden Sachverhaltsaufbereitung und Verteidigung bewog. Andererseits konnte das Verfahren aber mit lediglich einfachem Schriftenwechsel und an nur einem Verhandlungstag erledigt werden. Insgesamt ist der Zeitaufwand somit als durchschnittlich zu qualifizieren.