10 CHF 35‘400.00 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 18.3 In seiner Honorarnote vom 1. November 2017 (pag. 124 ff.) macht Rechtsanwalt Dr. D.________ ein Honorar von CHF 40‘000.00, Auslagen von CHF 1‘340.00 sowie die Mehrwertsteuer zu 8% im Betrag von CHF 3‘305.10 geltend.