17. 17.1 Bei einem Streitwert von CHF 100‘000.00 bis CHF 500‘000.00 beträgt der Gebührenrahmen CHF 5‘000.00 bis CHF 40‘000.00 (Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 17.2 Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 5 VKD (insbesondere: lediglich einfacher Schriftenwechsel; ein vollständiger Verhandlungstag; Erledigung durch Prozessentscheid) auf CHF 6‘500.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem gleich hohen Vorschuss des Klägers verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).