Die Streitwertfestsetzung obliegt somit dem Gericht. Angesichts der vom Kläger in der relevanten Zeitspanne (42 Monate) nach eigenen Angaben erzielten Umsätze (über CHF 1.1 Mio.; pag. 10), der offenen Art der Prozessführung, des Aktenumfangs und der gestellten aufwändigen Beweisanträge (mehrere teure Gutachten) liegt auf der Hand, dass bedeutende finanzielle Interessen im Raum stehen. Andernfalls würde ein Prozess dieser Art nicht geführt.