2016, N. 18 zu Art. 85 ZPO). 16.2 Kommt es hingegen nicht zur Bezifferung der Klage, sei es, weil der Kläger dies versäumt, oder weil er – wie hier – gar nicht zur Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage berechtigt ist, so bleibt es dabei, dass das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet. In einem solchen Fall hat das Gericht den Streitwert festzusetzen, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). 16.3 Eine Einigung der Parteien über den Streitwert liegt nicht vor. Die Streitwertfestsetzung obliegt somit dem Gericht.