9 16. Bevor die Prozesskosten festgesetzt werden können, muss der Streitwert bestimmt werden. 16.1 Bei einer unbezifferten Forderungsklage hat die klagende Partei einen Mindestwert anzugeben, welcher als «vorläufiger Streitwert» gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Das Wort «vorläufig» zeigt, dass die ZPO davon ausgeht, dass der Streitwert erst später, i.d.R. durch die Bezifferung der Klage (Art. 85 Abs. 2 ZPO), bestimmt wird. Der vorläufige Mindestbetrag dient lediglich zur Bestimmung von Zuständigkeit und Verfahrensart.