14. Die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Auf die Klage ist nicht einzutreten. IV. 15. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Da der Entscheid mit einem Nichteintreten endet, wird die Klägerin vollumfänglich kostenpflichtig.