Er machte jedoch nicht geltend, das Programm sei fehlerhaft angewandt worden und es stünden ihm Ansprüche zu, welche sich aus einer korrekten Anwendung des Programms ergäben, was allenfalls Anlass zu einer unbezifferten Forderungsklage hätte geben können. Vielmehr blieb er dabei, die Höhe der Entschädigung sei nicht vertraglich geregelt, und es gelte der GU-Tarif als «üblicher Ansatz» (pag. 93). Für die Bezifferung der Klage gestützt auf dieses Fundament standen ihm jedoch wie gesagt die notwendigen Elemente zur Verfügung bzw. hätte er diese durch vorprozessuale Anfrage bei der Gegenpartei in Erfahrung bringen können und müssen.