13. An der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2017 beanstandete der Kläger die zur Ermittlung seiner Vertragsfahrerentschädigungen vorgenommene Anwendung des Computerprogramms «PTS» durch die Beklagte. Er beantragte die Edition des Computerprogramms und der dazugehörigen ihn betreffenden Datensätze sowie eine Expertise zur Frage, wie sich seine Entschädigungen berechneten. Er machte jedoch nicht geltend, das Programm sei fehlerhaft angewandt worden und es stünden ihm Ansprüche zu, welche sich aus einer korrekten Anwendung des Programms ergäben, was allenfalls Anlass zu einer unbezifferten Forderungsklage hätte geben können.