Im Rahmen der hier anwendbaren Verhandlungsmaxime ist und bleibt die Sammlung des Prozessstoffs und das Aufstellen entsprechender Behauptungen Aufgabe der Parteien. Das Beweisverfahren bezweckt, aufgestellte und bestrittene Behauptungen zu erhärten bzw. zu widerlegen. Demgegenüber bezweckt es nicht, die Möglichkeit zu verschaffen, Behauptungen überhaupt erst aufzustellen (Art. 150 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_33/2015 vom 9. Juni 2015 E. 6.2.2).