Es handelt sich vielmehr um Administrativarbeit («Fleissarbeit»), zumal das Programm die Distanzen automatisch berechnet und alles weitere von den Ladelisten abgeschrieben werden kann. Von einem Unternehmer wie dem Kläger kann erwartet werden, dass er dies ohne externe Hilfe bewerkstelligen kann, vor allem wenn der Tarif nach seiner Darstellung in seiner eigenen Branche üblich ist. Hinzu kommt, dass der Kläger häufig die gleichen Touren gefahren ist (Parteibefragung Kläger pag. 103 al. 178), was die Abrechnung zusätzlich vereinfacht.