11. Unabhängig von der Frage der vorprozessualen Informationsbeschaffung ist sodann festzuhalten, dass die angeblich auf die Jahre 2011 und 2012 zurückgehenden Ansprüche in jeden Fall spätestens an der Hauptverhandlung hätten beziffert werden können und müssen. Die Beklagte hatte die entsprechenden Ladelisten, welche alle erforderlichen Informationen enthalten (E. 9 oben), mit der Klageantwort eingereicht (KB 12).