118 al. 233 ff.). 10.4 Bei diesem Beweisergebnis muss dem Kläger vorgeworfen werden, dass er vorprozessual (d.h. vor dem «Beginn des Prozesses» i.S.v. Art. 85 Abs. 1 ZPO) nicht alles Zumutbare unternommen hat, um seine Klage beziffern zu können (vgl. E.6.3 oben).